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   SG Bayreuth, 29.07.2005 - S 4 SO 45/05 ER   

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SG Bayreuth, 29.07.2005 - S 4 SO 45/05 ER (https://dejure.org/2005,28913)
SG Bayreuth, Entscheidung vom 29.07.2005 - S 4 SO 45/05 ER (https://dejure.org/2005,28913)
SG Bayreuth, Entscheidung vom 29. Juli 2005 - S 4 SO 45/05 ER (https://dejure.org/2005,28913)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R

    Rehabilitationsträger - vorläufige Zuständigkeit - notwendige Beiladung des

    Auszug aus SG Bayreuth, 29.07.2005 - S 4 SO 45/05
    Damit ist der Antragsgegner zu 1. (vorläufig, gegenüber dem Antragsteller endgültig) für die Leistungserbringung gem. § 14 (2) S. 3 SGB IX zuständig geworden (vgl. BSG, Urt. v. 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R).

    Diese Gesetzeslücke kann durch eine analoge Anwendung des § 75 (5) SGG geschlossen werden (vgl. BSG, Urt. v. 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R).

  • Drs-Bund, 16.01.2001 - BT-Drs 14/5074
    Auszug aus SG Bayreuth, 29.07.2005 - S 4 SO 45/05
    Ihr Ziel ist es, durch auf Beschleunigung gerichtetes Zuständigkeitserklärungsverfahren die möglichst schnelle Leistungserbringung zu sichern (BT-Drucks. 14/5074, S. 102).
  • OVG Hamburg, 09.10.2003 - 4 Bs 458/03

    Anwendungsbereiche von § 14 SGB 9 und § 43 Abs 1 S 2 SGB 1

    Auszug aus SG Bayreuth, 29.07.2005 - S 4 SO 45/05
    § 98 (2) S. 3 SGB XII, der im Falle eines ungeklärten gewöhnlichen Aufenthalts oder bei Vorliegen eines Eilfalles die örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistungserbringung des Sozialhilfeträgers festlegt, in dessen Bereich sich der Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält, entfaltet keine verdrängende Wirkung gegenüber § 14 SGB IX (wie hier VG Oldenburg, Beschl. vom 14.3.2002 - 3 B 666/02; Mrozynski, SGB IX Teil 1, 2002, § 14 Rn. 19; wohl a.A., im Ergebnis aber offen lassend OVG Hamburg, Beschl. vom 9.10.2003 - 4 Bs 458/03).
  • VG Oldenburg, 14.03.2002 - 3 B 666/02

    Örtliche Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe für die ambulante Betreuung

    Auszug aus SG Bayreuth, 29.07.2005 - S 4 SO 45/05
    § 98 (2) S. 3 SGB XII, der im Falle eines ungeklärten gewöhnlichen Aufenthalts oder bei Vorliegen eines Eilfalles die örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistungserbringung des Sozialhilfeträgers festlegt, in dessen Bereich sich der Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält, entfaltet keine verdrängende Wirkung gegenüber § 14 SGB IX (wie hier VG Oldenburg, Beschl. vom 14.3.2002 - 3 B 666/02; Mrozynski, SGB IX Teil 1, 2002, § 14 Rn. 19; wohl a.A., im Ergebnis aber offen lassend OVG Hamburg, Beschl. vom 9.10.2003 - 4 Bs 458/03).
  • LSG Baden-Württemberg, 07.11.2006 - L 11 KR 2438/06

    Zuständigkeitsklärungsverfahren nach § 14 SGB IX bei Weiterleitung des Antrags

    § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII, der im Falle eines ungeklärten und gewöhnlichen Aufenthalts oder bei Vorliegen eines Eilfalles die örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistungserbringung des Sozialhilfeträgers festlegt, in dessen Bereich sich der Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält, entfaltet keine verdrängende Wirkung gegenüber § 14 SGB XI (vgl. Urteil des SG Bayreuth vom 29.07.2005 - S 4 SO 45/05 ER).
  • LSG Bayern, 16.05.2013 - L 18 SO 220/11

    § 98 Abs. 5 SGB XII betrifft auch die örtliche Zuständigkeit des nach

    Der Kläger hat im vorliegenden Fall durch die Bewilligung vom 22.09.2005 in die infolge der Weiterleitung bestehende Zuständigkeit des Beklagten nach § 14 SGB IX für die Entscheidung über den Antrag (siehe dazu Luik in jurisPK-SGB IX, Stand 11.03.2013, § 14 Rn. 45 m.w.N.; BSG, Urteil vom 20.04.2010, B 1/3 KR 6/09 R; Urteil vom 26.06.2007, B 1 KR 34/06 R; Urteil vom 29.09.2009, B 8 SO 19/08 R m.w.N.; zur verdrängenden Wirkung einer Zuständigkeit nach § 14 SGB IX siehe u.a. SG Bayreuth, Beschluss vom 29.07.2005, S 4 SO 45/05 ER; Luik a.a.O. m.w.N.; siehe auch Gerlach in ZfF 1/2008, S. 10 zum Verhältnis § 14 SGB IX zu § 98 Abs. 5 SGB XII) eingegriffen.
  • SG Duisburg, 16.03.2006 - S 10 SO 6/06

    Sozialhilfe

    Aufgrund der nach § 98 Abs. 5 SGB XII gegebenen Zuständigkeit der Antragsgegnerin kann dahingestellt bleiben, ob sich eine Leistungspflicht darüber hinaus auch aus § 14 Abs. 2 SGB IX ergibt, weil die Antragsgegnerin den am 12.09.2005 bei ihr eingegangenen Antrag auf Kostenübernahme nicht innerhalb von 2 Wochen an den nach ihrer Auffassung zuständigen Leistungsträger weitergeleitet hat (für eine Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 SGB IX bei streitiger örtlicher Zuständigkeit zwischen mehreren Sozialhilfeträgern: SG Bayreuth Beschluss vom 29.07.2005 Az.: S 4 SO 45/05 ER mwN).
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